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Eine Krankenkasse muss nicht die Kosten einer Brustverkleinerungsoperation tragen, wenn die Operation eher aus kosmetischen Gründen durchgeführt wird und zwingende medizinische Gründe für die Durchführung der Operation nicht vorliegen. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die damals 50-jährige Klägerin aus dem Landkreis Osnabrück war 172 cm groß und wog 75 kg. Bei ihr war eine Mammaptose - ein Durchhängen der Brust - und eine leichte Mammahyperthropie - eine Größen- und Gewichtszunahme der Brustdrüse - diagnostiziert worden. Die Klägerin trug einen BH der Größe 85 D/DD.
Nachdem die
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf
Schließlich wies das Landessozialgericht darauf hin, dass auch der Operateur eher eine Straffung der beiden Brüste und damit einen plastischen Eingriff beschrieben habe. Der Eingriff sei eher unter kosmetischen Gesichtspunkten als unter Berücksichtigung der Skelettbeschwerden erfolgt. Abschließend legte das Gericht dar, dass auch wenn die Klägerin nach eigenen Angaben nach der Operation nicht mehr unter Rückenschmerzen leide, vorliegend kein Beweis für die Effektivität einer Mammareduktion bei Rückenbeschwerden bestehe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 17646
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