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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.05.1980
13 S 15/80 -

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen herbstlichen Laubfall und Herabfall von Blüten- und Samenteilen

Grund­stücks­eigentümer scheitert mit Klage gegen seinen Nachbarn

Ein Grund­stücks­eigentümer hat gegenüber seinem Nachbarn keinen Anspruch auf Entschädigung wegen des herbstlichen Laubfalls und des Herabfallens von Blüten- und Samenteilen auf sein Grundstück. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn auf Zahlung einer Entschädigung. Hintergrund der Klage war, dass vom Grundstück des Nachbarn Laub sowie Blüten- und Samenteile auf das Grundstück des Klägers fielen.

Anspruch auf Entschädigung bestand nicht

Das Landgericht Stuttgart entschied gegen den Grundstückseigentümer. Ihm habe kein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB zugestanden. Dabei habe es dahin stehen können, ob fallende Blätter sowie Blüten- und Samenteile von Bäumen als "unwägbare Stoffe" im Sinne der in § 906 BGB beispielhaft genannten Einwirkungen anzusehen sind. Denn es gelte der Grundsatz, dass pflanzliche Einwirkungen, die auf Naturkräfte zurückzuführen sind, kein Verbotsrecht und damit auch keinen Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB begründen. Das bloße Untätigbleiben des Nachbarn gegenüber dem Wirken von Naturkräften habe keine Haftung als Störer im Sinne von § 906 BGB begründet.

Übermäßige Beeinträchtigung lag nicht vor

Ohnehin hätte der Anspruch auf Entschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB vorausgesetzt, so das Landgericht weiter, dass die ortsübliche Benutzung des Grundstücks des Klägers über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wurde. Eine solche übermäßige Beeinträchtigung sei jedoch im normalen herbstlichen Laubfall und im Herabfall von Blüten- und Samenteilen nicht zusehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2013
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/NJW 1980, 2087/rb)

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