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Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12.09.2017
13 S 69/17 -

Kollision mit öffnender Fahrzeugtür: Seitenabstand von 80 cm bei Fahrbahnbreite von 3,50 m ausreichend

Aussteigende Fahrzeugführerin haftet allein für Unfallfolgen

Ein Seitenabstand von 80 cm für das Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug ist jedenfalls bei einer Fahrbahnbreite von 3,50 m ausreichend. Kommt es daher zu einer Kollision mit einer öffnenden Fahrzeugtür, haftet die aussteigende Fahrzeugführerin allein. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen zwei Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall als die Halterin eines am rechten Straßenrand geparkten Fahrzeugs ihre Fahrzeugtür öffnete und dadurch mit gerade ein an dem parkenden Fahrzeug vorbeifahrendes Fahrzeug kollidierte. Ein Sachverständiger stellte später fest, dass die Fahrzeugtür um 85-90 cm geöffnet wurde und der Seitenabstand zwischen den beiden Fahrzeugen etwa 80 cm betrug. Die Halterin des vorbeifahrenden Fahrzeugs klagte schließlich auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Lebach gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Schadensersatz bestand

Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte habe den Unfall allein verschuldet, da sie in schwerwiegender Weise gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift müsse sich ein Ein- oder Aussteigender so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht entkräften können.

Seitenabstand von 80 cm ausreichend

Der Klägerin sei dagegen nach Ansicht des Landgerichts kein Verkehrsverstoß zur Last zu legen. Sie habe insbesondere einen ausreichenden Seitenabstand eingehalten. Zwar bestehe für die Angemessenheit des Abstands kein feststehendes Maß. Sie sei vielmehr abhängig von den jeweiligen Umständen. Jedenfalls sei ein Seitenabstand von 80 cm bei einer hier vorliegenden Fahrbahnbreite von etwas weniger als 3,50 m ausreichend.

Alleinhaftung der Aussteigenden

Die Beklagte hafte demnach allein für die Unfallfolgen, so das Landgericht. Dies gelte selbst dann, wenn der Klägerin einen allenfalls geringfügigen Verstoß gegen den einzuhaltenden Seitenabstand begangen hätte. Dann das rücksichtslose und plötzliche Türöffnen durch die Beklagte, die das herannahende Fahrzeug durch einen gebotenen Schulterblick vor dem Türöffnen hätte sehen können, wiege derart schwer, dass selbst ein geringes Mitverschulden der Klägerin dahinter zurücktreten würde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2020
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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