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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.07.2016
13 S 20/16 -

Erreichen einer Parklücke als Erster begründet Vorrang beim Einparken

Vorrang bleibt bei Vorbeifahren an Parklücke zwecks rückwärts einparken

Derjenige, der zuerst eine Parklücke erreicht, hat gemäß § 12 Abs. 5 StVO Vorrang beim Einparken. Dabei bleibt es, wenn der Autofahrer an der Parklücke zunächst vorbeifährt, um rückwärts einzuparken. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im November 2014 in einem verkehrsberuhigten Bereich zu einem Verkehrsunfall, als ein Opelfahrer rückwärts in eine freie Parkbucht einparken wollte. Zu diesem Zeitpunkt wollte nämlich ein Toyotafahrer vorwärts in die Parkbucht hineinfahren. Aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs klagte der Opelfahrer nachfolgend auf Schadensersatz unter Anerkennung einer Mithaftung von 50 %. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Opelfahrers.

Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Opelfahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Opelfahrer habe unter Beachtung eines hälftigen Verschuldens am Unfall ein Schadensersatzanspruch zugestanden. Der Opelfahrer habe gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.

Vorrangverletzung durch Toyotafahrer

Der Toyotafahrer habe den Vorrang des Opelfahrers beim Einparken verletzt und somit gegen § 12 Abs. 5 StVO verstoßen, so das Landgericht. Nach dieser Vorschrift habe an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst erreicht. Dabei bleibe der Vorrang erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken. So habe der Fall hier gelegen. Der Opelfahrer habe zuerst die Parkbucht erreicht und somit Vorrang beim Einparken gehabt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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