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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 01.12.2010
12 O 2381/10 -

Schmerzensgeld­anspruch wegen sexuellen Missbrauchs kann auch bei lang zurückliegenden Vorfällen bestehen

Bei Verdrängung der Geschehnisse aufgrund schwerer posttraumatischer Belastungsstörung beginnt Verjährungfrist erst nach neuerlicher Kenntnis der Sache

Ein Opfer von sexuellem Missbrauch kann auch heute noch Ansprüche auf Schmerzensgeld erfolgreich geltend machen, obwohl die Taten bereits Jahrzehnte zurückliegen. Dies entschied das Landgericht Osnabrück.

Der heute 34-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls macht ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro gegen den 73-jährigen Beklagten geltend. Der Beklagte ist der Nachbar der klägerischen Großeltern gewesen. Der Beklagte hat den damals minderjährigen Kläger im Frühjahr 1988 und Anfang 1990 sexuell missbraucht. So ist es zum einmaligen beiderseitigen Oralverkehr gekommen. Zudem musste der Kläger auf Aufforderung in den Mund des Beklagten urinieren. Ferner hat der Beklagte einen nicht näher bestimmbaren Gegenstand in den Anus des Klägers eingeführt.

Bei minderjährigen Opfern beginnt Verjährungsfrist frühestens mit Eintritt der Volljährigkeit des Opfers

Obwohl die zivilrechtliche Klage erst 2008 erhoben wurde, vertritt das Landgericht Osnabrück die Rechtsansicht, dass der Schmerzensgeldanspruch noch nicht verjährt sei. Schadensersatzansprüche verjähren zwar 3 Jahre nach Kenntnis des Verletzten von dem Schaden. Bei minderjährigen Opfern, deren gesetzlichen Vertretern die Vorfälle nicht bekannt sind, beginnt die Frist für die Kenntnis frühestens mit Eintritt der Volljährigkeit des Opfers (so die bis 2002 geltende Rechtslage).

Kläger hatte Geschehen aufgrund schwerer posttraumatischer Belastungsstörung komplett verdrängt

Der Kläger hat aber durch ein medizinisches Sachverständigengutachten beweisen können, dass er aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung direkt nach den Vorfällen (und damit auch bei Eintritt seiner Volljährigkeit) das Geschehen komplett verdrängt hatte. Erst als die Schwester dem Kläger im April 2005 berichtet hatte, dass sie auch von dem Beklagten sexuell missbraucht worden sei, habe der Kläger wieder Kenntnis von den Ereignissen erlangt. Erst in 2005 begann also die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung zu laufen, so dass bei Erhebung der Klage in 2008 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.

Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 EUR

Angesichts des sexuellen Missbrauchs hielt das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 EUR für angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2011
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online

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