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Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 06.12.2023
12 Qs 77/23 -

Durchsuchungs­beschluss für Wohnung umfasst auch Durchsuchung des vom erwachsenen Kind des Beschuldigten bewohnten Zimmers

Zimmer muss Teil der Familienwohnung sein

Der Durchsuchungs­beschluss für eine Wohnung umfasst auch das vom erwachsenen Kind des Beschuldigten bewohnte Zimmer, wenn dieses Teil der Familienwohnung ist. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2022 wurde aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Nürnberg das Reihenhaus eines Beschuldigten durchsucht. Es ging um den Vorwurf der Steuerhehlerei. Die Durchsuchung umfasste auch das vom 23-jährigen Sohn des Beschuldigten bewohnte Dachgeschosszimmer, welches bei der Durchsuchung nicht abgeschlossen war. Dabei wurden unversteuerte Zigaretten, Marihuana und ein Crusher aufgefunden. Der Sohn des Beschuldigten hielt die Durchsuchung seines Zimmers für rechtswidrig und legte daher Beschwerde ein.

Keine Rechtswidrigkeit der Durchsuchung des Dachgeschosszimmers

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied gegen den Beschwerdeführer. Die Durchsuchung seines Dachgeschosszimmers sei nicht rechtswidrig gewesen. Sie habe vielmehr auf den Durchsuchungsbeschluss gestützt werden können. Bei dem Dachgeschosszimmer handele es sich um einen Teil der gemeinsamen Familienwohnung, die sich über das ganze Reihenhaus erstreckte. Es habe darin keine abgeschlossene, separate Einheit gebildet, etwa im Sinne einer Anliegerwohnung. Das Zimmer sei vielmehr für sämtliche Familienmitglieder zugänglich gewesen. Für vollkommen unerheblich hielt das Landgericht dabei den Umstand, dass der Beschwerdeführer volljährig ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2024
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

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