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Das Landgericht München I hat der Klage gegen die Filmbetreiber-GmbH eines Münchner Kinos auf Räumung und Herausgabe stattgegeben. Das LG ist der Auffassung des Klägers gefolgt, dass die Pacht marktunüblich niedrig sei und hat einen Herausgabeanspruch der Verpächtergemeinschaft bejaht.
Mit ursprünglichem
Das LG ist der Auffassung des Klägers gefolgt, dass die Pacht marktunüblich niedrig sei und hat einen Herausgabeanspruch der Verpächtergemeinschaft bejaht. Eine Verlängerung des Pachtvertrages bis zum 30.06.2025 ist damit nicht erfolgt. Eine Verlängerung des Pachtvertrages bis zum 30.06.2025 ist damit nicht erfolgt. Jedenfalls die der Beklagten zugestellte ordentliche
Nach Einschaltung eines Sachverständigen kam das LG zu der Überzeugung, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 10.05.2019 und das nachfolgenden Kündigungserklärung bei einer Neuverpachtung der Räume als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2023
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33185
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