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Landgericht Köln, Urteil vom 24.08.2020
21O 315/19 -

Profifußballer hat Recht auf Informationen über Provisionszahlungen an seine Beratungsfirma hinsichtlich eines Vereinswechsels

Das Landgericht Köln entschied nun, dass der Spieler alle Informationen erhalten muss, die seinen Wechsel zu einem anderen Verein betreffen.

Der Kläger ist ein ehemaliger Lizenzspieler des 1. FC Köln. Die Beklagte betreibt eine Spielerberateragentur. Sie wirbt damit, dass sie sich intensiv um ihre Spieler kümmert. Der Kläger wird als ein von ihr betreuter Spieler auf ihrer Internetseite aufgeführt. Der Profifußballer verlängerte unter Beteiligung der beklagten Beratungsagentur seinen Spielervertrag beim 1. FC Köln bis Juni 2021, bevor er Anfang 2018 zu Dynamo Moskau wechselte. Die Agentur erhielt für diesen Wechsel ins Ausland eine hohe Provision von dritter Seite und teilte dies dem Spieler auch mit.

Der Spieler ist der Ansicht, er hätte der beklagten Spielervermittlung den Auftrag erteilt, ihn nach Russland zu vermitteln und daraus resultiere auch sein Anspruch auf Auskunft, welche weiteren Zahlungen die Spieleragentur für seine Vermittlung erhalten habe. Die Beklagte meint, dass ein konkreter Vertrag zwischen ihr und dem Spieler mit dem Ziel, den Spieler an Dynamo Moskau zu vermitteln, gar nicht erst geschlossen worden sei und der Spieler daher auch kein Recht hätte, Informationen über die gezahlten Provisionen zu erhalten.

Das Landgericht Köln war davon überzeugt, dass die Parteien einen Vertrag geschlossen haben und der Spieler daher auch wissen darf, welche Zahlungen die Beraterfirma für seinen Wechsel erhalten hat. Zwar ergebe sich ein solcher Auftrag nicht aus dem Rahmenvertrag zwischen den Parteien. Die Parteien waren nämlich so miteinander verbunden, dass die Beklagte hatte es übernommen hat, den Spieler in allen seinen Angelegenheiten zu betreuen und zu beraten und im Bedarfsfall für ihn tätig zu werden. Für den Wechsel zu Dynamo Moskau hatte sich der Spieler allerdings ausdrücklich mit einer WhatsApp an die Beklagte gewandt und ihr den Vermittlungsauftrag erteilt. In der Textnachricht hat der Profi seinen Wunsch geäußert, nach Russland zu wechseln. Daraufhin nahm die Beklagte ihre umfangreiche Tätigkeit für den Spieler auf, die mit viel Zeit- und Arbeitsaufwand nach erheblichen Verhandlungen mit den beiden Vereinen und intensiven Beratungen mit dem Kläger schließlich zu dem Wechsel ins Ausland geführt hat.

Aus diesem konkreten Auftrag kann der Spieler nach Ansicht des Landgerichts Köln auch verlangen, dass die Beratungsfirma ihm offenlegt, was sie von dritter Seite für diesen Transfer erhalten hat. Vom Spieler selbst hat die Beraterfirma nämlich keine Provision erhalten. Allerdings hat der Kläger als Auftraggeber das Recht darauf, die Beraterfirma bei ihrer Tätigkeit für ihn zu kontrollieren und die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen, auch wenn er selbst für diesen Auftrag nichts gezahlt hat.

Ob daraus dann auch ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beraterfirma erwächst, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreitsund bleibt ggf. einer weiteren rechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten. Grundsätzlich kann der Auftraggeber nämlich von dem Beauftragten verlangen, alles herauszugeben, was dieser durch den Auftrag erlangt hat, also auch die erhaltenen Provisionen, Geschenke und andere Vorteile. Es besteht dabei nämlich grundsätzlich die Gefahr, dass die Beauftragte, also hier die Spielerberaterfirma, ihre Tätigkeit dann nicht mehr allein an den Interessen ihres Auftraggebers, also des Spielers, ausrichtet, sondern auch eigene Interessen im Spiel sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2020
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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