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Der Vermieter einer Bundesmietwohnung kann den nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintretenden Familienangehörigen gemäß § 563 Abs. 4 BGB kündigen, wenn dieser kein Bundesbediensteter ist und ihm somit die Wohnberechtigung fehlt. Allein das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Wohnung für Bundesbedienstete rechtfertigt die Kündigung. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieterin einer
Das Landgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die
Auch wenn die Tochter der verstorbenen Mieterin möglicherweise in das Mietverhältnis eingetreten sei, so das Landgericht, habe die Vermieterin das Mietverhältnis gemäß § 564 b BGB (neu: § 564 Abs. 4 BGB) kündigen dürfen. Bei Zwecken der Wohnungsfürsorge dienendem Wohnraum der öffentlichen Hand begründen Veränderungen auf der Mieterseite, die eine zweckwidrige Fehlbelegung des Wohnraums zur Folge haben, ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses. So habe der Fall hier gelegen. Denn weder die Tochter der verstorbenen Mieterin noch ihr Ehemann seien Bundesbedienstete.
Für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2018
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (zt/WuM 1987, 201/rb)
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Dokument-Nr. 25930
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