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Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.01.1991
313 S 77/90 -

Sportstudio hat Anspruch auf "nachvollziehbares" Attest

Schülerin kann Sportschulvertrag wegen Krankheit fristlos kündigen - auch wenn sie Krankheit schon länger ahnte

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die 2-Wochen-Frist zur fristlosen Kündigung erst mit der sicheren Kenntnis vom Kündigungsgrund beginnt. Geklagt hatte die Schülerin einer Sportschule, die bereits längere Zeit gesundheitliche Beschwerden hatte, aber erst nach ärztlicher Attestierung ihrer Krankheit die fristlose Kündigung erklärte. Die Sportschule wollte dies nicht akzeptieren und vertrat die Auffassung, die Kündigung komme zu spät, weil die Schülerin schon länger um ihre körperlichen Probleme gewusst habe.

Das Landgericht Hamburg urteilte zugunsten der Schülerin. Sie habe fristlos kündigen können, da sie ihrer Kündigung ein ärztliches Attest vom selben Tag beigelegt habe. Auch wenn sie die Beschwerden schon längere Zeit vor diesem Zeitpunkt gehabt habe, habe sie eine Kündigung erst dann aussprechen müssen und können, als ihr bekannt gewesen sei, dass sie aufgrund dessen auch an keinen sportlichen Veranstaltungen mehr teilnehmen dürfe.

Attest kann nachgereicht werden

Dies sei aber erst für die Zeit ab dem Datum des Attests der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie erfahren, dass ihr eine weitere Teilnahme an den Sportveranstaltungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Allerdings räumte das Gericht der Schule das Recht ein, die genauen Kündigungsgründe zu erfahren. Die bloße ärztliche Auskunft, dass die Schülerin nicht mehr an Sportveranstaltungen teilnehmen könne, reiche insofern nicht aus. Die Schülerin litt unter Gastritis und einer Kreislaufdysregulation mit Kollapsneigung. Dies könne aber in Form eines entsprechenden Attests auch nachträglich nachgewiesen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/we)

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