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Beauftragt ein Flugreisender einen Rechtsanwalt zur außergerichtlichen Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen gegen die Fluggesellschaft, steht dem Flugreisenden nur dann ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu, wenn die Fluggesellschaft sich in Verzug im Sinne von § 286 BGB befindet. Der Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht des § 14 FluggastrechteVO. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Flugreisender einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach der FluggastrechteVO beauftragt. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von der
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der
Ein Ersatzanspruch könne sich nach Auffassung des Landgerichts aus einem
Nach Ansicht des Landgerichts habe sich der Erstattungsanspruch auch nicht aus einem Verstoß gegen die
Eine Kausalität zwischen einen Verstoß gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2016, 236/rb)
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Dokument-Nr. 23370
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