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Landgericht Duisburg, Urteil vom 18.05.2010
13 S 58/10 -

LG Duisburg: Vermieter muss Wasserrohre nicht regelmäßig inspizieren

Wasserschäden zählen zu den allgemeinen Lebensrisiken

Ein Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, Wasserrohre regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Entsteht durch ein undichtes Rohr ein Wasserschaden, hat der Mieter in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies entschied das Landgericht Duisburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall kam es in der Wohnung eines Mieters unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrags zu einem massiven Wasserschaden durch ein undichtes Rohr. Die Wohnung war unbewohnbar, der Mieter musste für die Zeit der Instandsetzung zu Bekannten ziehen. Vom Vermieter verlangte er die Erstattung der zusätzlich angefallenen Fahrtkosten.

Auch besonders umsichtiger oder vorsichtiger Mensch lässt keine Überprüfungen des Rohrleitungssystems ohne Grund vornehmen

Die Richter des Landgerichts Duisburg wiesen diese Forderung zurück. Anspruch auf Schadensersatz hätte der Mieter nur dann, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Seit Jahren habe es keine Schäden an den Wasserrohrleitungen des Gebäudes gegeben. Ohne besondere Veranlassung werde auch ein umsichtiger, vorsichtiger Mensch keine Überprüfungen des Rohrleitungssystems vornehmen.

Wasserrohre müssen nicht ohne besonderen Anlass regelmäßig einer Generalinspektion unterzogen werden

Der Vermieter sei nicht verpflichtet, die Wasserrohre ohne besonderen Anlass regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Der Wasserschaden zähle damit zu den allgemeinen Lebensrisiken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2010
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht/ra-online

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