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Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet auf Verlangen eines einzelnen Wohnungseigentümers, eine Eigentümerliste mit Namen und Anschrift herauszugeben. Diese Pflicht beinhaltet aber nicht die Herausgabe der E-Mail-Adressen der anderen Eigentümer. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Eigentümer einer Wohnung mit den anderen Wohnungseigentümern der Anlage in Kontakt treten, um mit ihnen über die außerordentliche Kündigung der Verwalterin wegen wiederholter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer geplanten Dachsanierung zu sprechen. Die beiden
Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage bezüglich der Herausgabe einer Liste mit den Namen und der
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Zwar sei die Beklagte als Verwalterin verpflichtet, den einzelnen Wohnungseigentümern auf deren Verlangen hin die Namen aller Miteigentümer und ihre ladungsfähige
Datenschutzrechtliche Gründe können dem
Nach Auffassung des Landgerichts bestehe aber kein Anspruch auf Herausgabe auch der E-Mail-Adressen. Insofern komme das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Tragen. Jeder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2019
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27608
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