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Landgericht Dortmund, Urteil vom 10.09.2015
2 O 240/11 -

Einstandspflicht der Gebäudeversicherung für Schäden durch umgefallenen Baum nach Sturm

Versicherungsschutz setzt nicht Baumsturz während des Sturms voraus

Besteht nach einer Regelung in den Ver­sicherungs­bedingungen Versicherungsschutz, wenn ein Sturm "Bäume auf versicherte Sache wirft", so ist die Gebäudeversicherung auch dann einstandspflichtig, wenn ein Baum erst Tage nach einem Sturm umfällt und ein Haus beschädigt. Denn der Wortlaut der Regelung setzt keinen Baumsturz während des Sturms voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 stürzte ein Baum und traf dabei ein auf einem Nachbargrundstück stehendes Haus. Da der betroffene Grundstückseigentümer den Baumsturz auf den einige Tagen zuvor wütenden Sturm zurückführte, beanspruchte er seine Gebäudeversicherung. Diese lehnte eine Schadensregulierung jedoch ab. Ihrer Meinung nach seien nur solche Sturmschäden versichert, die unmittelbar während des Sturms entstehen. Der Grundstückseigentümer sah dies anders und erhob daher Klage.

Anspruch auf Versicherungsschutz bestand

Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten des Grundstückseigentümers. Ihm habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Nach einer Regelung in den Versicherungsbedingungen seien solche Sturmschäden versichert gewesen, "die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder sonstige Gegenstände auf versicherte Sachen wirft". Der Wortlaut erfordere keine unmittelbare Sturmeinwirkung. Die Regelung habe nicht so verstanden werden müssen, dass nur solche Schäden versichert seien, die durch Gegenstände verursacht werden, die während des Sturms herumwirbelnde wurden. Es habe daher vielmehr ausgereicht, dass der Sturm die Ursache dafür sei, dass Bäume auf oder gegen versicherte Sachen fallen. Dies sei hier Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2015
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 21882 Dokument-Nr. 21882

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