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Eigentümer einer Wohnanlage müssen den Besuch von Katzen ihrer Nachbarn im Wesentlichen hinnehmen. Allerdings müssen die Katzen so gehalten werden, dass sie nicht in die Wohnung anderer Bewohner gelangen können und deren Terrasse nicht verschmutzen. Dies entschied das Landgericht Bonn.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hielt der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung zwei
Das Landgericht Bonn gab dem Ehepaar nur teilweise Recht. Der Halter der
Allerdings seien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Beschränkungen der Ausschließungsbefugnisse des Grundstückseigentümers gegenüber seinen Nachbarn über die Rechtsfigur des sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses und die daraus resultierenden Pflicht zur Rücksichtnahme möglich. Gestützt auf die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses werde in der Rechtsprechung die Frage nach Art und Umfang der
Für Störungen eines Grundstücksrechts durch
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei aufgrund des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots das bloße Betreten des klägerischen Außenbereichs (Terrasse/Balkon) zu dulden. Im Außenbereich stelle das bloße Betreten eine nur geringfügige Beeinträchtigung des Besitzes der Kläger dar. Es sei davon auszugehen, dass sich die Tiere ggfs. von dort auch problemlos verscheuchen ließen.
Nicht hinnehmen müssen die Kläger jedoch, dass die
Es bestehe auch keine
Die Klage war also hinsichtlich des Wohnbereichs in vollem Umfang erfolgreich und wurde hinsichtlich des Balkon/Terrassenbereichs teilweise abgewiesen. Als "Minus" zu dem begehrten umfassenden Betretungsverbot für den Außenbereich, konnten die Kläger nur verlangen, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Bonn (pt)
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Dokument-Nr. 9709
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