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Fällt der letzte Tag der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB auf einen Samstag, tritt in Anwendung des § 193 BGB an Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietvertragsparteien über die Wirksamkeit einer mieterseitigen Kündigung. Die Kündigung der Mieter ging beim Vermieter am 7. April 2015 ein. Das war der Dienstag nach Ostern. Der Vermieter hielt dies für zu spät, da die
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf die Mietzahlung für Juli 2015 zu. Denn die Kündigung der Mieter habe das Mietverhältnis zum 30. Juni 2015 beendet.
Da der letzte Tag der
Nach Ansicht des Landgerichts werde der Schutz des Erklärungsempfängers nicht grundlegend eingeschränkt. Ohnehin ergebe sich für den Vermieter bei Ausschluss der Anwendung des § 193 BGB keine wesentlichen Vorteile. Er müsse sich einen Zugang am
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 537/rb)
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