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Landgericht Aachen, Urteil vom 19.10.2017
1 O 480/16 -

Fristlose Kündigung eines Forward-Darlehens seitens der Bank bei Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers ist unwirksam

Vertragsklausel zum Kündigungsrecht der Bank verstößt gegen Wertungen des Rechtes der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen und führt daher zur Unwirksamkeit

Das Landgericht Aachen hat entschieden, dass eine Bank ein Forward-Darlehen bei eingetretener Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers nicht ohne weiteres fristlos kündigen darf.

Zwischen den Parteien des zugrunde liegenden Falls wurde ein Forward-Darlehen geschlossen. Dabei wurde ein ordentliches Kündigungsrecht für die Bank vertraglich ausgeschlossen. Diese war gemäß vertraglicher Regelungen nur zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wobei ebenfalls geregelt wurde, dass ein wichtiger Grund u.a. dann vorliegt, wenn in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmer eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

Beklagter teilt Bank eingetretene Arbeitslosigkeit mit

Mit Schreiben vom Oktober 2015 teilten die Beklagten der klagenden Bank mit, dass der Beklagte arbeitslos geworden sei. Durch die Arbeitslosigkeit hatte sich die Einkommenssituation vor Auszahlung des Darlehens im Vergleich zu der Einkommenssituation bei Vertragsschluss verschlechtert. Mit Schreiben vom Januar 2016 kündigte die Bank das Darlehen außerordentlich gemäß den Finanzierungsbedingungen.

LG erklärt von der Bank ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam

Das Landgericht Aachen entschied zugunsten der Beklagten und führte zur Begründung aus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung der Bank gegen die Beklagten schon dem Grunde nach nicht zustehe, weil die von der Bank ausgesprochene außerordentliche Kündigung des mit den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages unwirksam sei. Die Vertragsklausel verstoße gegen Wertungen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sei deswegen unwirksam.

Klausel beinhaltet keine Einschränkungen hinsichtlich verwertbarer Sicherheiten

Gemäß § 490 Abs. 1 BGB könne der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintrete oder einzutreten drohe, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet werde. Letztere Einschränkung finde sich in der verwendeten Klausel jedoch nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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