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Wird ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit gekündigt, so steht ihm über das Arbeitsverhältnis hinaus dann ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zu, wenn vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses die vierwöchige Wartezeit (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) abgelaufen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Frau am 20.08.2012 eine Tätigkeit im Versand aufnahm, meldete sie sich sieben Tage später als arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis am 03.09.2012 innerhalb der
Das Arbeitsgericht Lübeck gab der Zahlungsklage der Krankenkasse statt. Die Arbeitgeberin sei nämlich verpflichtet gewesen gemäß § 8 Abs. 1 EFZG, ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin für die Zeit vom 19.09.2012 bis zum 28.10.2012 Gehalt zu zahlen. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Das Arbeitsgericht habe der Krankenkasse zu Recht den Erstattungsanspruch zuerkannt.
Das Landesarbeitsgericht führte zum Fall aus, dass einem Arbeitnehmer trotz eines nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 8 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf
Zwar könne der Anscheinsbeweis erschüttert werden, so das Landesarbeitsgericht. Diese sei der Arbeitgeberin aber nicht gelungen. Soweit sie als Kündigungsgrund anführte, dass der Arbeitnehmerin die Motivation und Einsatzbereitschaft gefehlt habe, hielt es das Gericht für zweifelhaft, dass ein sozial-verantwortlicher Arbeitgeber innerhalb der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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