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Die Installation einer Videokamera an der Wohnungstür stellt eine bauliche Veränderung der Mietsache dar und bedarf daher der Zustimmung des Vermieters. Ein Anspruch auf eine solche Zustimmung besteht für einen gehbehinderten und bettlägerigen Mieter gemäß § 554 a BGB nicht, wenn sein Bedürfnis nach Kontaktaufnahme durch eine Wechselsprechanlage am Bett und einem Türspion sichergestellt werden kann. Dies hat das Kammergericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall installierte ein gehbehinderter und bettlägeriger Mieter einer Wohnung an seiner Wohnungstür eine
Das Kammergericht entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Zwar könne ein Mieter gemäß § 554 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18483
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