wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.07.2009
L 5 R 240/05 -

Keine Witwenrente bei Versorgungsehe - Heirat während schwerer Krebserkrankung

Vermutete Versorgungsehe muss vom Hinterbliebenen plausibel widerlegt werden

Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, wird eine Versorgungsehe gesetzlich vermutet. Kann dies nicht widerlegt werden, besteht kein Anspruch auf Witwenrente. Dies entschied das Hessische Landessozialgerichts.

Der jetzt 48-jährige Mann aus Marburg lernte seine Ehefrau im März 1998 kennen. Ende 1998 zog er zu ihr und ihrem Sohn. Im Februar 2000 wurden bei der Frau Hautkrebs festgestellt, ein bösartiger Tumor am Kopf entfernt und im Juni 2002 Metastasen diagnostiziert. Bereits einen Monat danach fand die Hochzeit statt. Die begonnene Adoption des Sohnes der Ehefrau durch den Kläger scheiterte kurz darauf. Im August 2002 verließ die Ehefrau den gemeinsamen Haushalt, zog zu ihrer Mutter und verstarb im November 2002.

Antrag auf Hinterbliebenenrente abgelehnt

Den vom Kläger gestellten Antrag auf Hinterbliebenenrente lehnte die Rentenversicherung. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt worden. Der Kläger hingegen gab an, dass die Eheschließung schon seit Jahren beabsichtigt gewesen und durch die schwere Erkrankung seiner Ehefrau nur beschleunigt worden sei. Es sei ihnen vor allem darum gegangen, den Sohn gut aufgehoben zu wissen.

Nicht zu widerlegende Versorgungsehe geht zu Lasten des Rentenantragstellers

Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Mit der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einer unter einjährigen Ehedauer lege der Gesetzgeber eine typisierende Betrachtung zugrunde. Hierdurch solle eine umfassende Motivforschung mit aufwändigen Ermittlungen im Bereich der privaten Lebensführung und der allerpersönlichsten Intimsphäre vermieden werden. Die Vermutung könne zwar widerlegt werden, wobei alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen seien. Lasse sich allerdings nicht mehr sicher feststellen, dass andere als Versorgungsgründe für die Heirat prägend gewesen seien, gehe dies zu Lasten des Rentenantragstellers.

Kläger kann gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegen

Für eine Versorgungsehe spreche im konkreten Fall insbesondere die schwere Krebserkrankung. Die Eheleute hätten nämlich im Zeitpunkt der Heirat gewusst, dass der baldige Tod der Ehefrau wahrscheinlich sei. Die nur begonnene, von den Eheleuten letztlich aber nicht ernsthaft weiterverfolgte Adoption schließe die finanzielle Versorgung als überwiegendes Heiratsmotiv nicht aus. Da der Kläger lediglich über Arbeitslosengeld als Einkommen verfügt habe, seien auch seine finanziellen Verhältnisse kein Gesichtspunkt, der die gesetzlich vermutete Versorgungsabsicht entkräften könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2009
Quelle: ra-online, Hessisches LSG

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Hessisches-LSG_L-5-R-24005_Keine-Witwenrente-bei-Versorgungsehe-Heirat-waehrend-schwerer-Krebserkrankung~N8678

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8678 Dokument-Nr. 8678

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.