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Sechs von einer Gemeinde auf verschiedenen Gebäuden betriebene Photovoltaikanlagen stellen für die Körperschaftssteuer einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KStG dar, wenn die Anlagen unter einer einheitlichen Leitung stehen und ein eigenständiger Geschäftskreis eingerichtet wurde. In diesem Fall liegen keine sechs Betriebe gewerblicher Art vor. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine
Das Finanzgericht Münster entschied gegen die
Für die Einstufung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30449
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