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Adoptionskosten können nicht als außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die
Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe
Das Gericht argumentiert,
Der 6. Senat hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Kläger haben inzwischen auch Revision eingelegt (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VI R 60/11).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2012
Quelle: ra-online, Finanzgericht Baden-Württemberg (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12852
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