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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013
L 9 AL 42/10 -

Aufhebungsvertrag und Transfer­gesellschaft: Keine Sperrzeit bei möglicher rechtmäßiger Kündigung durch Arbeitgeber

Bayerisches Landes­sozial­gericht untersagt Feststellung von Sperrzeiten bei Aufhebungsverträgen

Das Bayerische Landes­sozial­gerichts hat der Bundesagentur für Arbeit die Feststellung von Sperrzeiten bei Aufhebungsverträgen untersagt. Gemäß der Entscheidung des Gerichts dürfen Arbeitnehmer das Beschäftigungs­verhältnis jedenfalls dann sperrzeitfrei lösen, wenn alternativ eine rechtmäßige Arbeit­geber­kündigung spätestens zum gleichen Beendigungs­zeitpunkt gedroht hätte.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger nach 37 Jahren Arbeit als Service-Techniker erfahren, dass seine Sparte weitreichenden Rationalisierungsmaßnahmen unterworfen werden sollte. Zur Abfederung waren durch Interessenausgleich u.a. der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sowie Abfindungszahlungen vorgesehen.

Bundesagentur verhängt aufgrund der Aufgabe eines unter Kündigungsschutz stehenden Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit

Der Kläger entschloss sich - trotz tariflicher Unkündbarkeit - für die Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er daran anschließend Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Bundesagentur eine Sperrzeit fest. Der Kläger habe das unbefristete, unter Kündigungsschutz stehende Arbeitsverhältnis gelöst, ohne dass ihm dafür ein wichtiger Grund zur Seite gestanden hätte.

Arbeitgeber hätte spätestens zum Ausscheiden aus Transfer-Einheit rechtmäßig kündigen dürfen

Das Bayerische Landessozialgericht hob die Sperrzeit auf, weil dem Kläger ein sperrzeithindernder wichtiger Grund zur Seite gestanden hatte. Der Arbeitgeber hätte nämlich dem Kläger rechtmäßig kündigen dürfen und zwar spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Transfer-Einheit. Das gelte trotz der "tariflichen Unkündbarkeit", weil das Arbeitsverhältnis fristgebunden aus wichtigem Grund hätte beendet werden können. Die Zahlung einer Abfindung allein dürfe eine Sperrzeit nicht auslösen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2013
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 16203 Dokument-Nr. 16203

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