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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten auch für Rauchervereine und Raucherclubs gilt, soweit nicht Einlass im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft gewährt wird.
Nach Art. 2 Nrn. 6 und 8, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) gilt für Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten ein striktes
Mit der Popularklage wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Gesundheitsschutzgesetz für Rauchervereine und Raucherclubs keine Ausnahme vom
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage abgewiesen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das gesetzliche
Das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG normierte strikte
Die angegriffene Regelung soll Besucher von Gaststätten vor den gesundheitlichen Gefahren durch
Gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird nicht verstoßen. Mildere Mittel als das strikte
Sachlich gerechtfertigt ist die unterschiedliche Behandlung der auf Mitgliedergewinnung ausgerichteten „offenen“ Rauchervereine bzw. -clubs einerseits und der so genannte echten geschlossenen Gesellschaften andererseits. Bei Letzteren ergehen in der Regel persönliche Einladungen zu einem bestimmten Termin, an dem sich ein festgelegter Personenkreis zu einer Feierlichkeit oder aus sonstigem Anlass trifft. Solche internen Veranstaltungen erscheinen im Hinblick auf ihre freie Gestaltbarkeit deutlich schutzwürdiger als die Aktivitäten eines Vereins, dessen (wechselnde) Mitglieder kein weitergehender Zweck verbindet als der gemeinsame Wunsch, in öffentlich zugänglichen Räumen einer
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2012
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 12993
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