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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014
Vf. 1-VII-14 -

Bußgeld bewehrtes Fahren oder Parken auf privaten Naturflächen ohne Notwendigkeit ist verfassungsgemäß

Kriterium "ohne Notwendigkeit" ist klar umgrenzt / Kein Vorliegen einer Eigentumsverletzung

Die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, wonach das Fahren oder Parken auf privaten Naturflächen ohne Notwendigkeit eine Ordnungswidrigkeit darstellt und daher Bußgeld bewehrt ist, ist verfassungsgemäß. Weder ist das Kriterium "ohne Notwendigkeit" zu unbestimmt noch wird das Eigentum in unzulässiger Weise verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungs­gerichts­hofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach § 57 Abs. 4 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) ist das Fahren oder Parken mit Motorkraft betriebenen Fahrzeugen auf privaten Flächen in der freien Natur dann unzulässig und mit einem Bußgeld bewehrt, wenn dies ohne Notwendigkeit geschieht. Ein Betroffener hielt diese Regelung mit der Bayerischen Verfassung für unvereinbar. Seiner Meinung nach sei das Kriterium "ohne Notwendigkeit" nicht ausreichend definiert. Es werde dadurch nicht deutlich, was erlaubt sei und was nicht. So geschehe jedes Fahren oder Parken aus einer Notwendigkeit heraus. Zudem verletze die Vorschrift sein Eigentumsrecht. Er sei daran gehindert sein Eigentum an der Naturfläche uneingeschränkt zu nutzen. Der Betroffene erhob daher Klage.

Bußgeld bewehrtes Fahren oder Parken auf privaten Naturflächen ohne Notwendigkeit ist verfassungsgemäß

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschied gegen den Kläger. Seiner Ansicht nach sei die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 3 BayNatSchG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Kriterium "ohne Notwendigkeit" klar verständlich

Nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sei das Kriterium "ohne Notwendigkeit" klar verständlich. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot habe daher nicht vorgelegen. Die Regelung diene zum einen dazu, Aktivitäten zu verhindern, die zu der benutzten Naturfläche keinen konkreten Bezug haben. Als Beispiel wird das wilde Off-Road-Fahren querfeldein genannt. Es sei eindeutig, dass jedenfalls dann keine Notwendigkeit zum Fahren vorliege, wenn sich der Zweck im Fahren selbst erschöpfe. Die Einbettung der Regelung im Naturschutzgesetz verdeutliche diese Zielrichtung. Soweit das Fahren oder Parken aus anderen Gründen stattfinde, sei dessen Notwendigkeit durch eine Abwägung im Einzelfall zu prüfen. Insoweit sei das Bestimmtheitsgebot aber ebenfalls nicht verletzt. Denn jeder habe die Möglichkeit, das Verbot bestimmter Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Benutzung von Naturflächen zu erkennen.

Keine Verletzung des Eigentumsrechts

Weiterhin sei auch nicht das Eigentumsrecht verletzt worden, so der Bayerische Verfassungsgerichtshof. Denn der Gesetzgeber sei dazu berechtigt, den Inhalt des Eigentums im Interesse des Gemeinwohls einzuschränken. Der Naturschutz stehe im Interesse des Gemeinwohls. Der Staat sei dazu verpflichtet, dafür einzustehen. Die Regelung sei zudem verhältnismäßig. Es sei zu beachten gewesen, dass die Nutzbarkeit der privaten Naturflächen nur unwesentlich eingeschränkt wurde. Ihre zweckmäßige Verwendung sei nicht begrenzt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2015
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 134Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 134

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