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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.04.2017
11 BV 17.33 -

Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss

Landratsamt muss vor Führerscheinentzug zunächst über mögliche Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung entscheiden

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat unter Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München einen Fahrerlaubnisentzug aufgehoben, den das Landratsamt Starnberg ausgesprochen hatte.

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem 1994 geborenen Kläger nach einer einmaligen Autofahrt unter Cannabiseinfluss für einen Monat der Führerschein entzogen und die Ordnungswidrigkeit zusätzlich mit einer Geldbuße von 500 Euro geahndet.

Landratsamt zweifelt an ausreichender Trennung von Drogenkonsum und Führen eines Fahrzeugs

Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründete das Landratsamt damit, dass der Kläger, der gelegentlich Cannabis konsumierte, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, weil er den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen erfolgten nicht.

Landratsamt hätte zunächst medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen müssen

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung, dass das Landratsamt zuerst darüber hätte entscheiden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers angeordnet wird. Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne. Eine solche Beurteilung könne die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2017
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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