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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.10.2015
BVerwG 5 C 21.14 -

Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes auch bei Inobhutnahme

Eltern dürfen im Falle der Inobhutnahme ihres Kindes zur Zahlung eines Mindest­kosten­beitrags in Höhe des Kindergeldes herangezogen werden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Eltern im Falle der Inobhutnahme ihres Kindes dazu herangezogen werden dürfen, einen Mindest­kosten­beitrag in Höhe des Kindergeldes für die vom Jugendamt sichergestellte Unterbringung des Kindes zu zahlen.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Jugendamt der beklagten Stadt die 17-jährige Tochter des Klägers auf ihre Bitte hin Anfang Februar 2009 in Obhut genommen und in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Für die bis Mai 2009 andauernde Inobhutnahme entstand dem Jugendamt ein monatlicher Aufwand von mindestens 8.250 Euro. Mit dem streitigen Bescheid zog die beklagte Stadt den Kläger zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe des monatlichen Kindergeldes (164 Euro) heran. Wenn Jugendämter auf ihre Kosten Kinder oder Jugendliche in Heimen oder bei Pflegeeltern unterbringen, sind die leiblichen Eltern, die während der Zeit der Unterbringung den Unterhalt ersparen, grundsätzlich verpflichtet, sich an den entstehenden Aufwendungen durch Kostenbeiträge - gestaffelt nach ihrem Einkommen - zu beteiligen. Ist ihr Einkommen wie bei dem Kläger zu gering, haben sie nach einer Regelung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) zumindest einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Hierauf gestützt hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof hatte Erfolg. Dieser war der Auffassung, der Kläger sei nicht verpflichtet, einen Kostenbeitrag zu erbringen, weil die genannte Vorschrift nur für Leistungen der Jugendhilfe gelte, nicht aber für (vorläufige) Maßnahmen mit Eingriffscharakter wie die Inobhutnahme.

BVerwG bejaht Heranziehung der Eltern zu Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes

Auf die Revision der beklagten Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Es hat entschieden, dass der Kläger für die noch im Streit stehenden Monate März und April 2009 zu Recht zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes herangezogen worden ist. Bei der Inobhutnahme handelt es sich um eine Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Die Inobhutnahme weist nicht nur den Charakter einer staatlichen Eingriffsmaßnahme auf. Sie enthält notwendig auch Leistungselemente, weil das Jugendamt zur Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischer Betreuung gesetzlich verpflichtet ist. Zwar unterfällt die Inobhutnahme nicht dem Leistungsbegriff, wie er in den ersten Kapiteln des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch verwendet wird. Im Kostenbeitragsrecht des Achten Kapitels findet sich jedoch ein anderer, weiterer Leistungsbegriff, der auch die Inobhutnahme erfasst. Der Gesetzgeber hat dort die Inobhutnahme in den Katalog der beitragspflichtigen Leistungen aufgenommen. Damit hat er die mit der Inobhutnahme verbundenen Zuwendungen der Sache nach als ausgleichsfähigen und ausgleichsbedürftigen geldwerten Vorteil ausgewiesen. Er wollte dem Umstand Rechnung tragen, dass bei einer Unterbringung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses die Eltern von der Leistung des Unterhalts befreit werden, weil diese vom Jugendamt erbracht wird. Der kindergeldberechtigte Elternteil soll zumindest in Höhe des Kindergeldes zu den insoweit aufgewendeten Kosten beitragen. Durch diese Abschöpfung soll die Zweckbindung des Kindergeldes, dem Unterhalt des untergebrachten Kindes zu dienen, sichergestellt und eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 26.01.2012
    [Aktenzeichen: 4 K 949/11]
  • Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 20.02.2014
    [Aktenzeichen: 12 S 494/12]
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