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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.12.2023
2 BvR 1368/23 -

Erfolgreiche Verfassungs­beschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen seine Auslieferung in die Türkei

Bundes­verfassungs­gericht stoppt Auslieferung an Türkei

Das Bundes­verfassungs­gericht hat der Verfassungs­beschwerde eines türkischen Staatsangehörigen stattgegeben, der sich gegen seine Auslieferung in die Türkei wendet.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Maßregelvollzug. Die türkischen Behörden ermitteln gegen ihn wegen des Verdachts der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Türkei und haben ein Ersuchen um Auslieferung zur Strafverfolgung gestellt. Der Beschwerdeführer befürchtet, in der Türkei nicht persönlich im Gerichtssaal an einer gegen ihn geführten Hauptverhandlung teilnehmen zu dürfen. Das Oberlandesgericht hat die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt und einen Antrag auf Aufschub der Auslieferung abgelehnt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Oberlandesgericht habe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ausreichend erfasst, der zufolge Art. 6 EMRK einer teilweisen Substitution der persönlichen Anwesenheit durch Ton-Bild-Übertragung nur in besonders gelagerten Fällen nicht entgegenstehe.

OLG-Entscheidung stellt Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz dar

Nach Überzeugung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde "offensichtlich begründet". Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das OLG hat nicht ausreichend aufgeklärt, ob der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung in einer Weise an der erstinstanzlichen strafrechtlichen Hauptverhandlung beteiligt sein wird, die dem Grundsatz des fairen Verfahrens genügt. Das OLG hätte sich, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur herausgehobenen Bedeutung des Rechts eines Angeklagten auf Anwesenheit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, bereits im Ausgangspunkt mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob dem Beschwerdeführer nach türkischem Recht grundsätzlich das Recht zukommt, auf seinen Wunsch hin an einer gegen ihn gerichteten erstinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.

Sachaufklärung des OLG unzureichend

Die Pflicht des Oberlandesgerichts zur umfassenden Sachaufklärung bezieht sich jedenfalls dann auch auf das einschlägige (Prozess-)Recht des ersuchenden Staates, wenn der Verfolgte – wie hier – substantiiert darlegt, im Falle seiner Auslieferung einem Strafverfahren ausgesetzt zu sein, in dem seinem Recht auf Anwesenheit nicht genügt werde. Gleichwohl hat das Oberlandesgericht nicht ermittelt, wie das Anwesenheitsrecht im Strafverfahren nach türkischem Recht konkret ausgestaltet ist und unter welchen Bedingungen Einschränkungen zugelassen sind. Die an die türkischen Behörden gerichtete Frage, ob „das Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch den Einsatz von Videokonferenztechnik gewahrt“ werde, deutet vielmehr eine bereits feststehende Rechtsauffassung des Senats an und nimmt das Ergebnis der ihm obliegenden Prüfung, ob der Grundsatz des fairen Verfahrens durch die beabsichtigte Durchführung der anstehenden Hauptverhandlung allein mittels Videokonferenztechnik überhaupt sichergestellt werden kann, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorweg.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2024
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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