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Nur weil mehrere Verwandte gemeinsam in einer Wohnung leben, darf die zuständige Behörde nicht gleich die Hartz IV-Leistungen kürzen. Eine Kürzung sei nur bei Haushaltsgemeinschaften möglich, entschied das Bundessozialgericht. Die Behörde müsse nachweisen, dass eine Haushaltgemeinschaft vorliege.
Im zugrundeliegenden Fall lebte ein Mann mit seinem über 70-jährigen
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Landessozialgerichts. Dieses habe zu Recht entschieden, dass auf die dem Kläger zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II keine Zahlungen des Vaters des Klägers gemäß § 9 Abs. 5 SGB II angerechnet werden können.
Das Landessozialgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II hier nicht zu Lasten des Klägers eingreife. Nach dieser Vorschrift werde bei Hilfebedürftigen, die in
Hier fehle es bereits am Vorliegen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7779
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