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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2016
XII ZB 609/14 -

BGH: Führen eines Ehenamens ist für gleich­geschlechtliche Paare nicht möglich

In Ausland geschlossene gleich­geschlechtliche Ehe ist nach deutschem Recht eine Lebenspartnerschaft

Hat ein gleich­geschlechtliches Paar im Ausland eine Ehe geschlossen, so ist dies nach deutschem Recht als Lebenspartnerschaft zu werten. Den Lebenspartnern ist es daher in Deutschland nicht möglich einen gemeinsamen Ehenamen zu führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein homosexuelles Paar schloss im Juli 2011 in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe nach niederländischem Recht. Da es in den Niederlanden nicht möglich ist, einen gemeinsamen Familiennamen der Ehegatten zu wählen, wollte das Paar einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führen. Das zuständige Standesamt in Berlin weigerte sich jedoch dies anzuerkennen. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.

Amtsgericht und Kammergericht verneinten Recht auf gemeinsamen Ehenamen

Sowohl das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als auch das Kammergericht Berlin verneinten ein Recht auf einen gemeinsamen Ehenamen. Das gleichgeschlechtliche Paar könne nach deutschem Recht einen gemeinsamen Familiennamen nicht als Ehenamen, sondern nur als Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Gegen diese Entscheidung legte das Paar Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof hält Führen eines Ehenamens für nicht möglich

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des homosexuellen Paares zurück. Das deutsche Recht sehe für eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nur die Möglichkeit der Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens (§ 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), nicht aber eines Ehenamens (§ 1355 BGB) vor. Zudem sei eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nach deutschem Recht als Lebenspartnerschaft zu werten und nicht als Ehe.

Keine Diskriminierung aufgrund Möglichkeit eines gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamens

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liege in diesem Fall keine nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verbotene Diskriminierung vor. Denn das deutsche Recht habe mit dem Lebenspartnerschaftsnamen die vom Paar gewünschte Namensführung ermöglicht. Auch sei zu beachten, dass in den deutschen Personaldokumenten nicht kenntlich gemacht werde, ob es sich um einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen handele.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 14.10.2013
    [Aktenzeichen: 71 III 157/13]
  • Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.10.2014
    [Aktenzeichen: 1 W 554/13]
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