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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2022
XII ZB 100/22 -

BGH: Teilungs­versteigerung der Ehewohnung innerhalb Trennungszeit grundsätzlich zulässig

Maßgeblich für Zulässigkeit sind Umstände des Einzelfalls

Die Teilungs­versteigerung der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Ehewohnung ist während der Trennungszeit grundsätzlich zulässig. Maßgeblich kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2018 trennte sich ein in Hessen wohnhaftes Ehepaar. Dabei vereinbarten die Eheleute, dass die Ehefrau zusammen mit den gemeinsamen minderjährigen Töchtern in der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Ehewohnung verbleibt. Nachfolgend wollte der Ehemann die Immobilie verkaufen, was die Ehefrau ablehnte. Der Ehemann beantragte schließlich die Teilungsversteigerung.

Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen Antrag zurück

Sowohl das Amtsgericht Fürth/Odw. Als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wiesen den Antrag zurück. Das Oberlandesgericht begründete dies mit dem besonderen Schutz der Ehewohnung während der Trennungszeit. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Teilungsversteigerung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Ehemanns. Die Teilungsversteigerung der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Ehewohnung sei auch innerhalb der Trennungszeit zulässig. Maßgeblich komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Unzulässig sei etwa eine Teilungsversteigerung, wenn damit primär ehefeindliche Absichten verfolgt werden oder sie als Druckmittel gegen den anderen Ehegatten verwendet wird. Zu berücksichtigen sei zudem, wie dringend der teilungswillige Ehegatte auf die Erlöse der Zwangsversteigerung angewiesen ist. Auf Seiten des teilungsunwilligen Ehegatten sei dessen physische und psychische Gesundheit und der Umstand, wie lange er bereits in der Ehewohnung lebt und ob für ihn zumutbarere Ersatzwohnraum beschafft werden kann, zu beachten. Auch die Zeitdauer des Getrenntlebens und die Belange der im Haushalt lebenden Kinder sei zu berücksichtigen.

Schutz des teilungsunwilligen Ehegatten

Der teilungsunwillige Ehegatte werde durch die Vorschriften der §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützt, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind. Zudem stehen ihm die vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765 a ZPO zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Fürth/Odenwald , Beschluss vom 23.06.2021
    [Aktenzeichen: 4 F 168/20 RI]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.02.2022
    [Aktenzeichen: 6 UF 135/21]
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