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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2015
VII ZB 65/12 -

BGH: Untermietzahlungen können dem Pfändungsschutz gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO unterliegen

Untermieteinnahmen zählen zu "sonstigen Einkünften"

Vom Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO können Untermietzahlungen grundsätzlich umfasst sein. Denn Untermieteinnahmen zählen zu den "sonstigen Einkünften" im Sinne der Vorschrift. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Schuldner Vollstreckungsschutz gegen die Pfändung von Untermieteinnahmen. Der Schuldner lebte von Hartz IV und vermiete ein Zimmer seiner 4-Zimmer-Wohnung. Da sowohl das Amtsgericht Ahrensburg als auch das Landgericht Lübeck einen Pfändungsschutz gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO verneinten, musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.

Untermieteinnahmen vom Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO umfasst

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Schuldners und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Untermieteinnahmen seien seiner Ansicht nach grundsätzlich vom Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO umfasst. Zur näheren Begründung verwies der Bundesgerichtshof auf seinen Beschluss vom 26.06.2014 (Az. IX ZB 88/13).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Ahrensburg, Beschluss vom 15.05.2012
    [Aktenzeichen: 62 M 557/12]
  • Landgericht Lübeck, Beschluss vom 09.08.2012
    [Aktenzeichen: 7 T 467/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 885Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 885

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