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Wer aufgrund eines Verkehrsunfalls einen Mietwagen anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten. In bestimmten Fällen, etwa wegen einer Eilbedürftigkeit, kann auch die Anmietung zu einem Unfallersatztarif gerechtfertigt sein. An einer Eilbedürftigkeit fehlt es aber, wenn das Fahrzeug am Tag nach dem Unfall angemietet wird. Zudem muss sich der Geschädigte bei Anmietung eines klasseniedrigeren Fahrzeugs keine Eigenersparnis anrechnen lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um den
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich diejenigen
Die Wahl eines Unfallersatztarifs sei etwa gerechtfertigt, so der Bundesgerichtshof weiter, wenn es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei es zudem zulässig gewesen, keinen Abzug einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18467
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