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Wird ein Sanierungsbeschluss nicht oder unvollständig umgesetzt und entsteht einem Wohnungseigentümer dadurch ein Schaden, so haften dafür nicht die übrigen Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft. Vielmehr kann der Verwalter schadensersatzpflichtig sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Eigentümerin einer Souterrain-Wohnung in Hamburg gegen die
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Hamburg wiesen die Schadensersatzklage ab. Das Landgericht verneinte zunächst einen Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG, da die Wohnung aufgrund der eindringenden Feuchtigkeit ohnehin unbewohnbar gewesen sei und die durchgeführten Arbeiten daher nicht ursächlich für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden gewesen seien. Auch einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB verneinte es. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Mit zutreffenden Erwägungen habe das Landgericht einen Schadensersatzanspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG verneint. Zudem scheide ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB aus. Denn die beklagte
Sei ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27454
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