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Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 14
Anders als in den Vorinstanzen hatte die Anfechtung Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus: Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der
Wie das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, zählen in der Regel beschäftigte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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