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Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine gesetzliche
Die Klägerin macht in dieser Höhe Ansprüche auf
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Bei einer
Der Arbeitgeber kann deshalb in diesem Fall das fehlende
Wird ein Arbeitnehmer durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20784
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