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Anwaltsgerichtshof Celle, Urteil vom 25.01.2016
AGH 11/15 -

Klageerhebung im Namen eines Toten: Rechtsanwalt verstößt gegen Wahrheitspflicht

Verstoß gegen Wahrheitspflicht rechtfertigt Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR

Erhebt ein Rechtsanwalt im Namen eines Toten Klage, so verstößt er gegen die sich aus §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO ergebende Wahrheitspflicht und somit gegen eine Grundpflicht des Rechtsanwalts. Dieser Verstoß kann eine Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR rechtfertigen. Dies hat der Anwaltsgerichtshof Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2009 erhob ein Rechtsanwalt im Namen seines bereits im Mai 2008 verstorbenen Vaters vor einem Amtsgericht Klage gegen einen Wasserversorgungsverband. Es ging um die Wiederherstellung der Wasserlieferung zum Hausgrundstück des verstorbenen Vaters. Den Tod des Vaters verschwieg der Rechtsanwalt dem Amtsgericht. Die Behauptung der Beklagtenseite, der Kläger sei bereits vor acht Monaten verstorben, bestritt der Rechtsanwalt. Nachdem das Amtsgericht sich vom Tod des Klägers überzeugt hatte, wies es die Klage als unzulässig ab. Nachfolgend wurde gegen den Rechtsanwalt neben einem Strafverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs auch ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet.

Verstoß gegen Wahrheitspflicht

Der Anwaltsgerichtshof entschied, dass der Rechtsanwalt gegen seine Berufspflicht als Rechtsanwalt verstoßen und sich in der Berufsausübung unsachlich verhalten habe. Es verhängte daher eine Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR. Gemäß §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO dürfe nämlich ein Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht bewusst die Unwahrheit verbreiten. Die Wahrheitspflicht sei eine Grundpflicht des Rechtsanwalts. Die Rechtspflege würde schweren Schaden erleiden, wenn der Rechtsanwalt lügt und man seinem Wort nicht vertrauen kann. Spätestens nach dem Vortrag der Beklagtenseite sei der Rechtsanwalt verpflichtet gewesen, dem Gericht vom Tod seines Vaters und somit des Klägers zu unterrichten.

Postmortale Vollmacht unerheblich

Soweit sich der Rechtsanwalt darauf berief, dass sein Vater ihm zu Lebzeiten eine postmortale Vollmacht ausgestellt habe, hielt der Anwaltsgerichtshof dies für unbeachtlich. Denn mit dem Tod des Vaters habe dieser seine Prozessfähigkeit verloren. Der Rechtsanwalt hätte die Klage im Namen der Erben des Vaters oder eines Nachlasspflegers erheben müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2016
Quelle: Anwaltsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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