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Amtsgericht Mitte, Urteil vom 15.01.2015
21 C 43/14 -

Miet­erhöhungs­verlangen: Kleinere Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen im und am Gebäude sind nicht als Wohnwert mindernd zu berücksichtigen

Kein Vorliegen eines schlechten Instand­haltungs­zustands

Im Rahmen eines Miet­erhöhungs­verlangens mindern kleinere Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen im und am Gebäude nicht den Wohnwert. Denn insofern liegt kein schlechter Instand­haltungs­zustand vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter von seinen Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Dieser kamen die Mieter nur teilweise nach. Sie bemängelten einen schlechten Instandhaltungszustand des Gebäudes. So lagen Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen im und am Gebäude vor. Der Vermieter ließ dies nicht gelten und erhob daher Klage.

Kleinere Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen im und am Gebäude sind nicht als Wohnwert mindernd zu berücksichtigen

Das Amtsgericht Mitte entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung durch die Mieter zugestanden. Ein schlechter Instandhaltungszustand des Gebäudes und somit ein Wohnwert minderndes Merkmal habe nicht vorgelegen. Die Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen im und am Gebäude haben keinen erheblichen Umfang eingenommen. Ein schlechter Instandhaltungszustand sei dadurch nicht begründet worden. Der Instandhaltungszustand des Gebäudes sei nicht deutlich hinter dem durchschnittlichen Instandhaltungszustand eines ähnlichen Gebäudes zurückgeblieben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2015
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (zt/GE 2015, 259/rb)

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Dokument-Nr.: 20724 Dokument-Nr. 20724

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