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Amtsgericht Oberkirch, Urteil vom 27.05.1999
1 C 281/98 -

Sommerhitze: Umkippen eines Motorrads auf weich gewordenem Asphalt

Sorgfaltspflichtverletzung

Das Amtsgericht Oberkirch hatte sich mit der Frage der Haftung zu befassen, wenn ein Krad auf weich gewordenem Asphalt umkippt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Krad auf Asphalt geparkt. Die Sommerhitze sorgte dafür, dass der Asphalt weich wurde und die Schrägstütze des Krads in den Asphalt einsackte. Das Krad fiel in der Folge um und beschädigte ein daneben geparktes Kraftfahrzeug.

Das Amtsgericht Oberkirch verurteilte den Halter des Krads zu Schadensersatz. Es sah die Voraussetzungen von § 7 StVG (Halterhaftung) als gegeben an. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweis habe der Fahrer seine Sorgfaltspflichten bezüglich der Sicherung des geparkten Krads verletzt (§ 14 Abs. 2 StVO).

§ 14 Abs. 2 StVO lautet:

(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Das Urteil ist aus dem Jahr 1999 und erscheint im Rahmen der Reihe "Sommerurteile"

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2010
Quelle: ra-online (pt)

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