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Ist eine Eigentumswohnung nach einem Brand aufgrund des Löschwassers nicht mehr bewohnbar und werden daher die betroffenen Wohnungseigentümer anderweitig untergebracht, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht verpflichtet für die Unterbringungskosten aufzukommen. Eine solche Pflicht kann sich nur daraus ergeben, dass der Brand auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhte oder wenn die Unterbringungskosten durch eine Instandsetzungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum verursacht wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2009 zu einem
Das Amtsgericht Kassel entschied zu Gunsten des klagenden Wohnungseigentümers. Die
Eine Pflicht zur Übernahme der Unterbringungskosten hätte nach Ansicht des Amtsgerichts nur bestanden, wenn der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2014
Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19299
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