wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Kassel, Urteil vom 21.04.2015
435 C 5128/12 -

11-jähriges Kind hat Schmerzens­geld­anspruch aufgrund Kollision mit vorbeifahrenden Pkw bei Innen­reinigungs­arbeiten auf Waschanlagengelände

Kein Mitverschulden des Kindes aufgrund durch Reinigungsarbeiten bedingtem Wegtreten von Fahrzeug

Tritt ein 11-jähriges Kind bei Innen­reinigungs­arbeiten am väterlichen Fahrzeug vom Fahrzeug weg und stößt dadurch mit einem vorbeifahrenden Pkw zusammen, so steht ihm ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Ein Mitverschulden ist dem Kind nicht anzulasten, wenn sich seine Bewegung im Rahmen des Üblichen hält. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 half ein 11-jähriger Junge dabei das Fahrzeug seines Vaters zu reinigen. Das Fahrzeug befand sich dazu in einer Parktasche. Gegenüberliegend befanden sich ebenfalls Parktaschen zur Innenreinigung. Zwischen den Parktaschen verlief eine ca. 3,20 m breite Fahrgasse. Diese wurde von einem Taxifahrzeug befahren als der Junge die Abdeckmatte aus dem Kofferraum des väterlichen Fahrzeugs herausnehmen wollte und dazu zurücktrat. Es kam zu einer Kollision, bei der sich der Junge verletzte. Er klagte schließlich auf Zahlung von Schmerzensgeld, da sowohl der Halter des Taxifahrzeugs als auch dessen Haftpflichtversicherung eine Haftung ablehnten. Sie führten an, dass dem Jungen ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten sei.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Kassel entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Der Fahrer des Taxifahrzeugs habe damit rechnen müssen, dass sich zwischen den Parktaschen Personen außerhalb der Fahrzeuge aufhalten, weil sie mit Reinigungsarbeiten um die Fahrzeuge herum beschäftigt seien. Er habe Fußgänger nur dann passieren dürfen, wenn dies gefahrlos möglich gewesen sei. Er habe sich gegebenenfalls etwa durch Blickkontakt mit den Fußgängern verständigen müssen. Notfalls habe er anhalten und auf sich aufmerksam machen müssen.

Kein Mitverschulden des Klägers

Dem Kläger sei kein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB anzulasten gewesen, so das Amtsgericht, weil er sich rückwärts vom väterlichen Fahrzeug wegbewegte. Denn diese Bewegung habe im Zusammenhang mit den Innenreinigungsarbeiten gestanden und sei somit sozialadäquat gewesen. Jeder andere Benutzer müsse von vornherein damit rechnen, dass sich Personen um die Fahrzeuge herum bewegen, um die üblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Innenreinigung durchzuführen. Folglich habe auch der Kläger ohne weiteres eine solche Bewegung durchführen dürfen.

Schmerzensgeld in Höhe von 3.600 EUR

Das Amtsgericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.600 EUR zu. Es berücksichtigte dabei, dass der Kläger einen Schienbeinbruch rechts sowie einen Keilbeinbruch in der rechten Fußwurzel erlitten hatte. Dies hatte eine dreitägige stationäre konservative Behandlung mit Anlegen eines Liegegipses zur Folge. Dieser musste drei Wochen getragen werden. In dieser Zeit war der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, da er Gehhilfen benutzen musste. Dies führte zu erheblichen Einschränkungen der Lebensqualität, da jede sportliche oder sonstige Freizeitaktivität außerhalb der Wohnung unmöglich oder sehr stark eingeschränkt war. Im Anschluss daran musste der Kläger zwei Wochen einen Vakoped-Schuh tragen und sich krankengymnastisch behandeln lassen. Nicht unberücksichtigt ließ das Gericht zudem den Umstand, dass die Beklagten trotz eindeutiger entgegenstehender Tatsachen ein 100 %-iges Mitverschulden des Klägers in Betracht zogen und somit ein unangemessenes Regulierungsverhalten an den Tag gelegt haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2017
Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 37Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 37
  • NZV 2016, 225Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 225

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Kassel_435-C-512812_11-jaehriges-Kind-hat-Schmerzensgeldanspruch-aufgrund-Kollision-mit-vorbeifahrenden-Pkw-bei-Innenreinigungsarbeiten-auf-Waschanlagengelaende.news24038.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24038 Dokument-Nr. 24038

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.