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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2000
70 II 414/99 -

Rauchen im Treppenhaus ist verboten

Bewohner eines Mehrfamilienhauses dürfen nicht im Treppenhaus rauchen

Es widerspricht der Zweckbestimmung eines Treppenhauses, dieses zum Rauchen aufzusuchen und dort so lange zu verweilen, bis der Rauchvorgang abgeschlossen ist. Durch diese zweckbestimmungswidrige Nutzung des Treppenhauses werden die übrigen Wohnungseigentümer bzw. Hausbewohner in ihren Rechten beeinträchtigt.

Mit dieser Begründung untersagte das Amtsgericht Hannover per einstweiliger Verfügung einem Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus, im Treppenhaus zu rauchen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte es ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM oder Ordnungshaft an.

Hausbewohner brauchen Rauchen im Treppenhaus nicht zu dulden

Nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes hat sich jeder Wohnungseigentümer so zu verhalten, dass durch sein Verhalten die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus, das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist, beeinträchtigt werden. Dagegen hat der Antragsgegner durch das Rauchen im Treppenhaus verstoßen. Das Gericht ließ die Rechtfertigung des Antragsgegners nicht gelten, der sein Verhalten damit begründet, hatte, dass er wegen Gesundheitsproblemen seiner Ehefrau nicht in seiner Wohnung habe rauchen können. Außerdem würde er stets bei geöffnetem Fenster rauchen.

Rauchen bei geöffnetem Fenster reicht nicht aus

Dazu führte das Gericht aus, dass es sich auch bei geöffnetem Fenster nicht vermeiden lasse, dass Rauch im Treppenhaus verbleibe und auf den Dachboden, der als Trockenboden genutzt werde, ziehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich nur ein oder mehrere Bewohner des Hauses beeinträchtigt fühlen. Denn es reiche aus, dass sich ein Hausbewohner durch das Rauchen beeinträchtigt fühle.

Hausbewohner werden durch Rauchen im Treppenhaus über die Maßen beeinträchtigt

Dass eine Beeinträchtigung durch das Rauchen auch bei geöffnetem Fenster möglich sei, ergebe sich schon aus dem Vortrag des Antragsgegners selber. Wenn das Rauchen in der eigenen Wohnung seine Frau so sehr beeinträchtige, dass er aus Rücksichtnahme zu ihr die Wohnung zum Rauchen verlasse, so sei nicht ersichtlich, warum die übrigen Bewohner des Hauses im Treppenhaus durch sein Rauchen nicht beeinträchtigt sein können. Da sich somit das Rauchen im Treppenhaus nicht mehr im Rahmen der normalen Nutzung des Treppenhauses bewege, sei ihm dies auf Antrag des Antragstellers zu untersagen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hannover (vt/we)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2000, 520Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 520

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