wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2022
49 C 13/22 -

Erhöhung der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen nicht mit etwaig zu erwartenden Kostensteigerungen begründbar

Erhöhung kann mit Ergebnis der Betriebs­kosten­abrechnung begründet werden

Eine Erhöhung der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen kann nicht mit einer etwaig zu erwartenden Kostensteigerung begründet werden. Vielmehr kommt es gemäß § 560 Abs. 4 BGB allein auf das Ergebnis der Betriebs­kosten­abrechnung an. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Hamburg über die Zulässigkeit einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen um ca. 45 €. Die Vermieterin hatte die Erhöhung mit einer nicht näher spezifizierten zu erwartenden Kostensteigerung begründet.

Unzulässigkeit der Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Vermieterin. Die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen sei unzulässig. Denn eine solche könne nicht mit einer etwaig zu erwartenden Kostensteigerung begründet werden. Vielmehr komme es gemäß § 560 Abs. 4 BGB ausdrücklich auf das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung an.

Formularvertragliches Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe

Jedoch können die Vertragsparteien nach Ansicht des Amtsgerichts formularvertraglich ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe durch zugangsbedürftige Erklärung bei Kostenänderungen aufgrund von geänderten Bezugspreisen vereinbaren. Eine solche Vereinbarung lag hier nicht vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2022
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1011Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1011

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Hamburg_49-C-1322_Erhoehung-der-Betriebskostenvorauszahlungen-nicht-mit-etwaig-zu-erwartenden-Kostensteigerungen-begruendbar.news32295.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32295 Dokument-Nr. 32295

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.