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Kommt es in einem Urlaubsland zu erheblichen und langanhaltenden Massendemonstrationen, so liegt ein Fall von höherer Gewalt vor. Wirken sich die politischen Unruhe zudem auf die Reise erheblich aus, etwa in Form einer erheblichen Gefährdung, so rechtfertigt dies die Kündigung des Reisevertrags nach § 651 j BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte eine Urlauberin eine Pauschalreise nach Ägypten. Hintergrund dessen waren die Massendemonstrationen im Sommer 2013. Die Reiseveranstalterin wertete die
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Urlauberin. Ihr habe kein Anspruch auf
Nach § 651 j BGB könne sowohl die Reiseveranstalterin als auch der Reisende eine Reise kündigen, so das Amtsgericht weiter, wenn die Reise aufgrund einer höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Höhere Gewalt sei definiert als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste Gewalt Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1989 - VII ZR 60/89 = NJW 1990, 572). Zwar habe es sich bei den politischen Unruhen um ein Fall von höherer Gewalt gehandelt. Denn die Massendemonstrationen in den verschiedenen ägyptischen Großstädten habe angesichts ihrer Dauer und Intensität das Maß einer grundsätzlich jederzeit möglichen allgemeinen politischen Krise überstiegen.
Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2014, 242/rb)
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Dokument-Nr. 19026
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